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1 **Keine Regelung zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen in der MRL**
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3 Antwort: Um es kurz zu machen: Zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen findet sich in der MRL nichts. Art. 5 der MRL 2006/42/EG nennt zwar die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine. Danach muss die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 16 MRL angebracht werden. Allerdings bezieht sich dieses auf vollständige Maschinen. Deutlicher formuliert es dagegen die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung):
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5 Das „Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig“ (§ 6 Abs. 3 Maschinenverordnung).
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7 **Keine CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen vornehmen**
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9 Fazit: Sie müssen unvollständige Maschinen also nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und __sollten das auf jeden Fall auch unterlasse__n. Tun Sie es trotzdem, verstoßen Sie gegen __Art. 16 Abs. 3 MRL__. Danach dürfen Sie auf Maschinen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anbringen, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Die von Ihnen an die unvollständige Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung würde somit nicht als CE-Kennzeichnung gelten, sondern als eine Fälschung. Und das kann – im schlimmsten Fall – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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