Wiki source code of CE Marking / CE Kennzeichnung
Last modified by Michael Kieviet on 2025/07/28 08:41
Hide last authors
| author | version | line-number | content |
|---|---|---|---|
| |
1.1 | 1 | **Keine Regelung zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen in der MRL** |
| 2 | |||
| 3 | Antwort: Um es kurz zu machen: Zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen findet sich in der MRL nichts. Art. 5 der MRL 2006/42/EG nennt zwar die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine. Danach muss die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 16 MRL angebracht werden. Allerdings bezieht sich dieses auf vollständige Maschinen. Deutlicher formuliert es dagegen die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung): | ||
| 4 | |||
| 5 | Das „Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig“ (§ 6 Abs. 3 Maschinenverordnung). | ||
| 6 | |||
| 7 | **Keine CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen vornehmen** | ||
| 8 | |||
| 9 | Fazit: Sie müssen unvollständige Maschinen also nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und __sollten das auf jeden Fall auch unterlasse__n. Tun Sie es trotzdem, verstoßen Sie gegen __Art. 16 Abs. 3 MRL__. Danach dürfen Sie auf Maschinen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anbringen, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Die von Ihnen an die unvollständige Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung würde somit nicht als CE-Kennzeichnung gelten, sondern als eine Fälschung. Und das kann – im schlimmsten Fall – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. | ||
| |
3.2 | 10 | |
| 11 | **Diese Angaben gehören auf das Typenschild:** | ||
| 12 | |||
| 13 | [[image:image-20230620105801-1.png]] | ||
| 14 | |||
| 15 | |||
| |
4.3 | 16 | [[Achtung bitte auch Sicherheitsbauteile als Maschine betrachten!>>https://xwiki.lapwing.elly.cloud/bin/view/Technic/Machinery%20and%20CE/CE%20f%C3%BCr%20Sicherheitsbauteile/]] |
| |
4.2 | 17 | |
| 18 | |||
| |
3.2 | 19 | Als Mindestanforderungen an die Informationen auf einem Typenschild gelten: |
| 20 | |||
| 21 | * die Bezeichnung der Maschine | ||
| 22 | * der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers oder ggf. dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft | ||
| 23 | * die CE-Kennzeichnung/das CE-Symbol | ||
| 24 | * die Bezeichnung der Baureihe oder des Typs, ggf. die Seriennummer | ||
| 25 | * die wichtigsten technischen Daten entsprechend der angewendeten Normen | ||
| 26 | * das Baujahr | ||
| 27 | |||
| 28 | Als Baujahr gilt das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. | ||
| 29 | |||
| 30 | Das CE-Zeichen muss erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. An jeder Maschine darf nur jeweils einige einzige CE-Kennzeichnung angebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere EG-Richtlinien für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung vorsehen. | ||
| 31 | |||
| 32 | Hinweis: Normalerweise sollte das CE-Zeichen erst nach Abschluss des Konformitätserklärung-Muster angebracht werden, also am Ende der Produktionsphase. Befindet sich die CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild, welches erst nach der abschließenden Inspektion der Maschine angebracht wird, lässt sich dieser Grundsatz leicht einhalten. Es kann jedoch Fälle geben, bei denen die CE-Kennzeichnung (z.B. durch Prägen oder Gießen) ein untrennbarer Bestandteil des Produkts oder einer seiner Komponenten ist. In diesen Fällen kann das CE-Zeichen ausnahmsweise auch in früheren Stadien der Produktion angebracht werden. Diesen und weitere Hinweise finden Sie im Werk Produktsicherheit in Europa. | ||
| 33 | |||
| 34 | |||
| 35 | [[image:image-20230620105801-2.jpeg]] |